Vorbezug für Wohneigentum
Die berufliche Vorsorge erachtet selbst benutztes Wohneigentum als eine Form der Altersvorsorge. Versicherte haben somit die Möglichkeit, einen Teil ihrer Mittel aus der Pensionskasse zur Finanzierung einzusetzen. Zwei Möglichkeiten stehen zur Wahl:
Vorbezug: Ein Betrag kann entnommen und als Eigenmittel eingesetzt werden. Als Konsequenz des Kapitalbezugs werden die Altersleistungen reduziert. Der bezogene Betrag muss sofort versteuert werden. Verpfändung: Ein Betrag kann verpfändet werden. Dadurch kann beim Pfandnehmer (z.B. eine Bank) eine verbilligte zweite Hypothek erworben werden. Die Verpfändung hat weder eine Leistungskürzung noch eine Steuerbelastung zur Folge.
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Scheidung
Das Inkraftteten des neuen Scheidungsrechts per 1. Januar 2000 brachte eine wichtige Änderung der Scheidungsfolgen in Bezug auf den Vorsorgeschutz mit sich.
Das während der Ehe /eingetragenen Partnerschaft angesparte Kapital wird hälftig geteilt und dem anderen Ehegatten / eingetragenen Partner übertragen.
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