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Ihre berufliche Vorsorge liegt uns am Herzen!



ALTERSLEISTUNGEN

Altersrente/Kapitalabfindung
Versicherte Personen, welche das 65. Altersjahr erreichen, haben Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente. Endet das Arbeitsverhältnis einer aktiven versicherten Person zwischen dem 58. und dem 65. Altersjahr, so kann sie die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente verlangen. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem 65. Altersjahr fortgesetzt, kann der Rentenbeginn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeschoben werden, längstens jedoch bis zum 70. Altersjahr.
Sinkt das Jahresgehalt zwischen dem 58. und 65. Altersjahr um mindestens 30%, kann die Ausrichtung einer Teil-Altersleistung verlangt werden.
Die versicherten Personen haben die Möglichkeit bis zu 100% des vorhandenen Sparguthabens als Kapitalabfindung zu beziehen.


INVALIDENLEISTUNGEN

Invalidenrente
Anspruch auf Invalidenleistungen haben versicherte Personen, die im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40% invalid sind und sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, bei der Personalversicherungskasse versichert waren. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entsteht mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%. Bei einer Teilinvalidität zwischen 40% und 70% besteht Anspruch auf eine Teilinvalidenrente gemäss dem Invaliditätsgrad.
Die ganze Invalidenrente beträgt 55% des versicherten Gehaltes, zahlbar bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Danach wird sie abgelöst durch die Altersrente. Während der Dauer der Invalidität wird das Sparguthaben mit Zins und Altersgutschriften auf Grund des letzten versicherten Gehaltes bis zum 65. Altersjahr weitergeäufnet.

Invaliden-Kinderrente
Bezieht die versicherte Person eine Invalidenrente, besteht Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sofern das Kindsverhältnis (Geburt, Adoption, Anerkennung) vor Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente entstanden ist. Sind Kinder noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid, besteht der Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Invaliden-Kinderrente beträgt pro anspruchsberechtiges Kind 20% der Invalidenrente.

HINTERLASSENENLEISTUNGEN

Ehegattenrente einer verstorbenen versicherten Person
Erfüllt die verwitwete Person die Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf eine Ehegattenrente. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ehegattenrente sind im Merkblatt Todesfall aufgelistet. Die Ehegattenrente beträgt beim Tod einer versicherten Person vor Vollendung des 65. Altersjahres 35% des versicherten Gehaltes, zahlbar bis der oder die Verstorbene das 65. Altersjahr vollendet hätte. Danach beträgt sie 60% der versicherten Altersrente.

Ehegattenrente eines Altersrentners / einer Altersrentnerin
Erfüllt die verwitwete Person die Voraussetzungen, hat sie Anspruch auf eine Ehegattenrente. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ehegattenrente sind im Merkblatt Todesfall aufgelistet. Die Ehegattenrente beträgt beim Tod eines Altersrentners oder einer Altersrentnerin 60% der laufenden Altersrente.

Rente der geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten
Nach dem Tod der versicherten Person ist die von ihm/ihr geschiedene der verwitweteten Person gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und aufgrund des Scheidungsurteils ein Anspruch auf eine Unterhaltsrente besteht. Die Höhe der Rente entspricht der Mindestwitwenrente gemäss BVG.

Lebenspartnerrente
Erfüllt die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner die Voraussetzungen, besteht Anspruch auf eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente sind im Merkblatt Todesfall aufgelistet.

eingetragene Partnerschaft
Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare leben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Ehegatten.

Waisenrente
Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sind Kinder noch in Ausbildung oder zu mindestens 70% invalid, besteht der Anspruch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Die Waisenrente beträgt pro anspruchsberechtiges Kind 20% der anwartschaftlichen Invalidenrente resp. 20% der laufenden Altersrente.

WEITERE LEISTUNGEN

Freizügigkeitsleistung
Endet die Mitgliedschaft bei der Personalversicherungskasse ohne dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, hat die versicherte Person Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung  entspricht dem gesamten vorhandenen Sparguthaben. Dieses umfasst alle Eintrittsleistungen sowie sämtliche Altersgutschriften, alles inkl. Zins.

Bei einem Stellenwechsel muss die Freizügigkeitsleistung zwingend an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden.
Eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung ist in folgenden Fällen möglich:
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
  • endgültiges Verlassen der Schweiz: Bei einer Ausreise in die EU bzw. EFTA kann nur der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung ausbezahlt werden. Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt Barauszahlung.
Risikoversicherung während eines unbezahlten Urlaubs
Während eines befristenten und vom Arbeitgeber bewilligten unbezahlten Urlaubs von mehr als einem und maximal 24 Kalendermonaten wird die Risikoversicherung für Invalidität und Tod unverändert beibehalten . Die Jahresprämie beträgt 3.00% des zuletzt versicherten Gehaltes. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt unbezahlter Urlaub.