Stimmrechtsausübung

Die PVO ist mit dem Partizipationsschein der OKB lediglich in einem einzelnen Aktientitel direkt investiert. Dieser ist jedoch nicht mit einem Mitwirkungsrecht verbunden. Die übrigen Schweizer Aktienanlagen sind aktiv und passiv verwaltete kollektive Anlagegefässe, aus denen heraus keine Stimmrechtsausübung eingeräumt wird. Entsprechend erfolgt durch die PVO hier keine Stimmrechtsausübung an Generalversammlungen.

Bei einem Mandat, das in ausländische Aktiengesellschaften investiert ist, erfolgt keine Stimmrechtsausübung.