
Reglementsrevision 1. September 2023
Auf den 1. September 2023 tritt das neue Vorsorgereglement in Kraft. Die Anpassungen betreffen sowohl die Alters- als auch die Risikoleistungen.
Bereits laufende Renten und solche, die bis Ende August 2023 in Kraft treten, sind davon nicht betroffen.
Die wichtigsten Eckpunkte finden Sie nachfolgend. Ende Februar 2023 erhalten alle versicherten Personen zwei Vorsorgeausweise: einen gemäss dem aktuell noch gültigen Vorsorgereglement und einen mit den neuen Werten ab 1. September 2023. Ab März 2023 werden wir Informationsveranstaltungen anbieten.
Das vollständige Vorsorgereglement finden Sie hier. Die Präsentation aus den Veranstaltungen von Ort finden Sie hier.
A) Altersleistungen
Die erfreulicherweise weiter steigende Lebenserwartung führt dazu, dass das bei der Pensionierung vorhandene Sparguthaben einen immer längeren Zeitraum nach der Pensionierung abdecken muss. Da einmal gewährte Renten garantiert sind, entstehen der PVO Pensionierungsverluste, welche durch die Kapitalerträge finanziert werden müssen. Diese systemfremde Finanzierung ist deshalb keine langfristige Lösung, weil dadurch die Möglichkeit einer angemessenen Verzinsung für die aktiv versicherten Personen beschränkt wird. Zudem verschlechtert sich das Verhältnis der zahlenden aktiv versicherten Personen zu den empfangenden Rentenbezügern in den nächsten Jahren, da sich die Anzahl Pensionierungen in den nächsten Jahren deutlich erhöhen wird.
Senkung Umwandlungssatz auf 5.0% im Alter 65
Der Umwandlungssatz im Alter 65 sinkt von 5.6% auf 5.0%. Dies gilt für die Jahrgänge 1964 und jünger sowie alle Personen, welche ab 1. September 2023 neu in die PVO eintreten. Damit werden die zukünftig entstehenden Pensionierungsverluste deutlich verkleinert.
Näher am Pensionierungszeitpunkt stehende Personen haben weniger Möglichkeiten, auf die Senkung zu reagieren oder diese mit freiwilligen Einkäufen zu kompensieren. Die finanziellen Möglichkeiten der PVO erlauben es, die maximal zu erwartende Rentenreduktion auf durchschnittlich 6.75% pro Jahrgang zu begrenzen. Aus diesem Grund hat der Vorstand folgende flankierenden Massnahmen getroffen:
1) Übergangsbestimmung für die Jahrgänge 1963 und älter
Für versicherte Personen mit Jahrgang 1963 und älter, die am 31. August 2023 bei der PVO versichert waren, gilt im Minimum jener Umwandlungssatz, welcher bei einem Altersrücktritt am 31. August 2023 zur Anwendung gekommen wäre. Sie finden hier die Tabelle mit Geburtsjahr, Geburtsmonat, Rücktrittsdatum und den jeweils gültigen Umwandlungssätzen.
2) Einmalige zusätzliche Altersgutschrift für die Jahrgänge 1964 bis 1974
Diesen versicherten Personen wird jahrgangsabhängig mit einer einmaligen zusätzlichen Altersgutschrift zwischen 0.5% und 3.5% das Sparguthaben erhöht, sofern sie zwischen dem 31. Dezember 2022 und dem 1. September 2023 ununterbrochen bei der PVO versichert sind. Als Basis gilt das per 31. Dezember 2022 vorhandene Sparguthaben. Abgezogen werden freiwillige Einkäufe sowie Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum resp. Scheidung, sofern diese nach dem 30. Juni 2022 erfolgt sind. Die Gutschrift des Betrages erfolgt am 1. September 2023.
Jahrgang | Zusätzliche Gutschrift | Jahrgang | Zusätzliche Gutschrift |
1964 | 3.5% | 1970 | 1.5% |
1965 | 3.0% | 1971 | 1.0% |
1966 | 3.0% | 1972 | 1.0% |
1967 | 2.5% | 1973 | 0.5% |
1968 | 2.5% | 1974 | 0.5% |
1969 | 2.0% |
3) Erhöhung Sparbeiträge um je einen Prozentpunkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Ab 1. September 2023 werden die Sparbeiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber um je einen Prozentpunkt erhöht. Diese zusätzlichen Sparbeiträge werden den individuellen Sparguthaben der versicherten Personen gutgeschrieben und wirken stabilisierend auf das zukünftige Rentenniveau.
freiwilliger Einkauf
Statt einmal kann neu zweimal pro Kalenderjahr ein freiwilliger Einkauf auf Ihr persönliches Sparguthaben geleistet werden.
B) Risikoleistungen
Die Anpassungen bei den Risikoleistungen haben das Ziel, unterschiedliche Lebensformen und allfällige Lebensplanungen der versicherten Personen besser zu berücksichtigen. Soziale Aspekte runden diese ab.
Todesfallkapital und Begünstigte
Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, werden die künftigen Ehegatten- resp. Lebenspartnerrenten durch das vorhandene Sparguthaben finanziert. Übersteigt das vorhandene Sparguthaben die Kosten der künftigen Ehegatten- resp. Lebenspartnerrenten, wird das sogenannte Todesfallkapital nach einer festgelegten Rangordnung ausbezahlt. Die Rangordnung wird neu um die Eltern und Geschwister erweitert. Mit dieser Anpassung wird die PVO attraktiver für ca. 40% ihrer versicherten Personen, die nicht verheiratet sind resp. nicht in einem Konkubinat leben. Sie finden hier das Merkblatt, die Begünstigung des Lebenspartners sowie die Begünstigung und Aufteilung des Todesfallkapitals.
Kapitaloption für Ehegatten- resp. Lebenspartnerrenten
Stirbt eine versicherte Person nach dem vollendeten 58. Altersjahr, kann der überlebende Ehegatte resp. Lebenspartner anstelle der Rente eine einmalige Kapitalabfindung verlangen. Diese entspricht dem vorhandenen Sparguthaben. Damit können bei Pensionierung geplante Kapitalbezüge auch beim Tod der versicherten Person vor der Pensionierung realisiert werden.
Verzicht auf Anrechnung der Waisenrente beim Todesfallkapital
Neu werden die Kosten der Waisenrenten bei der Berechnung des Todesfallkapitals nicht mehr berücksichtigt. Damit fällt das Todesfallkapital höher aus und leistet eine finanzielle Unterstützung in dieser belastenden Situation.
C) Unterjährige Lohnanpassungen
Neu werden Änderungen des Jahresgehalts während des Jahres vorgenommen, sofern diese mindestens 10% betragen. Es gilt eine Meldepflicht des Arbeitgebers.
D) Gut zu wissen
Aufgrund der bevorstehenden Reglementsrevision stehen die Berechnungstools auf der PVO-Webseite bis auf weiteres nicht mehr zur Verfügung.
E) Fragen und Antworten
Ich bin 62 Jahre alt und wollte bis zum Alter 65 arbeiten. Fahre ich finanziell schlechter, wenn ich mich nicht sofort pensionieren lasse?
Nein. Für versicherte Personen mit Jahrgang 1963 und älter, die am 31. August 2023 bei der PVO versichert sind, gilt mindestens jener Umwandlungssatz, welcher bei einem Altersrücktritt am 31. August 2023 zur Anwendung gekommen wäre. Zusätzliche Sparbeiträge bis zur Pensionierung und die Verzinsung sorgen dafür, dass sich das Arbeiten weiterhin "lohnt".
Ich habe die Vorsorgestufe 2 gewählt und zahle freiwillig schon einen Prozentpunkt mehr Beiträge. Trifft mich die Erhöhung der Arbeitnehmersparbeiträge trotzdem?
Ja. Die Beiträge von Vorsorgestufe 1 und Vorsorgestufe 2 werden ab dem 1. September 2023 um einen Prozentpunkt erhöht. Wird die Belastung zu hoch, so kann die versicherte Person von Vorsorgestufe 2 auf Vorsorgestufe 1 wechseln, allerdings erst ab 1. Januar 2024. Das Formular für den Wechsel finden Sie hier und muss bis am 30. November 2023 eingereicht werden.
Ich bin Jahrgang 1965 und werde eine einmalige Altersgutschrift von 3% erhalten. Wie kommen die 3% zustande?
Die 3% basieren auf einer Durchschnittsbetrachtung des Jahrgangs 1965. Die 3% sind so bemessen, dass die zu erwartende Altersrente für den Jahrgang als Ganzes nicht mehr als 6.75% reduziert ist im Vergleich zu heute. Im Einzelfall weichen die Werte vom Durchschnitt ab. Dies liegt daran, dass die Erwerbsbiographien aufgrund von vorherigen Arbeitgebern, Gehalts- und Beschäftigungsgradanpassungen oder Auszeiten höchst unterschiedlich sind.
Ich habe per 1. September 2023 eine einmalige zusätzliche Altersgutschrift erhalten. Ich beschliesse, mein Arbeitsverhältnis auf 31. Dezember 2023 zu beenden. Wird mir die Altersgutschrift gekürzt?
Nein. Sie verlieren den Anspruch auf die einmalige zusätzliche Altersgutschrift nicht. Sie können nach dem 1. September 2023 austreten, sei es wegen Aufnahme eines anderen Arbeitsverhältnisses oder Pensionierung. Auch der Renten- oder Kapitalbezug wird nicht eingeschränkt.
Warum werden beim für die einmalige Altersgutschrift relevanten Sparguthaben per 31. Dezember 2022 persönliche Einkäufe oder Rückzahlungen Vorbezug Wohneigentum / Scheidung nach dem 30. Juni 2022 in Abzug gebracht?
Die Delegierten wurden bei der letzten Delegiertenversammlung Ende Juni 2022 über die Eckpunkte der Reglementsrevision informiert. Um auszuschliessen, dass einzelne Personen diesen Informationsvorsprung durch Ein- oder Rückzahlungen ausnutzen können, werden diese vom Sparguthaben abgezogen.
Ich werde am 31. März 2023 mein Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber X beenden und am 1. April 2023 bei einem neuen Arbeitgeber beginnen. Beide Arbeitgeber sind bei der PVO angeschlossen. Gefährde ich deshalb flankierende Massnahmen?
Nein. Entscheidend ist, dass Sie zwischen dem 31. Dezember 2022 und dem 31. August 2023 ununterbrochen bei der PVO versichert sind. Auch ein unbezahlter Urlaub unterbricht nicht das Versichertenverhältnis. Treten Sie aber am 31. März 2023 aus und beginnen ein neues Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2023, dann gilt das Versichertenverhältnis als unterbrochen (auch wenn es eine Rückkehr zum gleichen Arbeitgeber ist) und die Vorteile der flankierenden Massnahmen entfallen.
Ist es richtig, dass diejenigen versicherten Personen, die ohnehin schon viel Geld in der PVO haben, auch am meisten von der einmaligen Altersspargutschrift profitieren?
Nicht ganz. Eine Berechnungsbasis ist das Sparguthaben, die andere der Gutschriftssatz in %. Ältere versicherte Personen haben einen höheren %-Satz als jüngere. Zudem ist die maximale Altersgutschrift auf CHF 50'000 pro versicherter Person begrenzt. Dadurch wird der Finanzierungstopf von CHF 4.5 Mio. gleichmässiger auf die betroffenen Jahrgänge verteilt.
Was ändert sich an den Möglichkeiten zum freiwilligen Einkauf?
Grundsätzlich steigen die Einkaufsmöglichkeiten oder sie öffnen sich wieder. Sie werden die Angaben auf dem neuen Vorsorgeausweis per 1. September 2023 finden, den Sie Ende Februar 2023 erhalten werden. Zudem können Sie neu zweimal im Jahr einen freiwilligen Einkauf leisten.
Ich bin 22 Jahre alt. Bin ich überhaupt von der Reglementsrevision betroffen?
Vorerst nicht. Erst ab dem Jahr, in dem Sie das 24. Lebensjahr erreichen, zahlen Sie Sparbeiträge. Diese sind gemäss Vorsorgereglement ab 1. September 2023 höher. Die Risikobeiträge bleiben unverändert.
Ich bin 67 Jahre alt und seit 2 Jahren erhalte ich Altersrente. Betrifft mich die Reglementsrevision?
Nein. Laufende Renten dürfen nicht angepasst werden.
Ich bin ledig und habe keine Kinder. Was passiert mit meinem Sparguthaben, wenn ich vor der Pensionierung sterbe?
Mit der Reglementsrevision können neu auch Eltern und Geschwister begünstigt werden. Will die versicherte Person die Verteilung des Todesfallkapitals selbst steuern, dann ist das Formular zur Begünstigtenordnung auszufüllen und bei der PVO einzureichen. Das Formular wird ab Februar 2023 auf der PVO-Webseite zur Verfügung stehen.
Ich bin 63 Jahre alt und habe bereits in die Wege geleitet, dass ich mir bei der Pensionierung einen Teil des Sparguthabens als Kapital auszahlen lasse, um die Hypothek zu reduzieren. Was passiert, wenn ich vor der Pensionierung sterbe?
Mit dem neuen Vorsorgereglement muss der überlebende Partner - vorausgesetzt, der gestorbene Partner hatte vorab das 58. Lebensjahr vollendet - nicht mehr zwangsläufig eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen. Mit der Kapitaloption kann sichergestellt werden, dass die ursprüngliche Überlegung zur Amortisation der Hypothek weiterhin Bestand haben kann.
Ich bin 45 Jahre alt und mache mir Sorgen: muss ich mit weiteren Umwandlungssatzsenkungen rechnen?
Der versicherungstechnisch korrekte Umwandlungssatz, bei welchem keine Pensionierungsverluste mehr anfallen, liegt bei knapp über 4.5%. Zu einer künftigen Absenkung auf dieses Niveau muss es aber nicht zwingend kommen. Das mittlerweile angestiegene Zinsniveau hilft zunehmend, dass die Bewertung der Verpflichtungen nicht weiter erhöht werden muss und sich auch mit Obligationen wieder Zinserträge erwirtschaften lassen. Für die Zunahme der Lebenserwartung werden Rückstellungen gebildet. Die Situation entspannt sich, aber ausgeschlossen können weitere Reduktionen des Umwandlungssatzes nicht.
Gibt es weitere Themen, die der Vorstand aktuell behandelt?
Der Vorstand prüft in Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern eine Variante, bei der die Arbeitgeber einseitig mehr Sparbeiträge zahlen können. Dieser Sparplan "Plus" mit entsprechender Wahlmöglichkeit auf Arbeitgeberseite würde frühestens auf dem 1. Januar 2024 eingeführt werden.
Die PVO wird Sie auf dieser Webseite über allfällige Entscheide informieren. Es gilt das aktuelle vom Vorstand genehmigte Vorsorgereglement.