Reglementsanpassungen 1. Januar 2024

Seit dem 1. Januar 2024 ist das neue Vorsorgereglement in Kraft. Die Anpassungen betreffen die Teilpensionierung, die neu geschaffenen Sparpläne, die Bearbeitung von Personendaten sowie die freiwilligen Einlagen (Einkäufe).

Die wichtigsten Eckpunkte finden Sie nachfolgend.

Das vollständige Vorsorgereglement finden Sie hier.

A) Teilpensionierung

Aufgrund von gesetzlichen Änderungen musste Art. 9 Abs. 6 des Vorsorgereglements angepasst werden. Neu kann ab Alter 58 eine Teilpensionierung verlangt werden, wenn das Gehalt um mindestens 20% sinkt – bisher 30%. Zudem sind maximal drei Schritte möglich.

B) Sparpläne

Neu können die Arbeitgeber zwischen drei Sparplänen wählen. Im Sparplan Standard bleiben die Arbeitgeber-Beiträge gegenüber dem Vorsorgereglement vom 1. September 2023 unverändert. Im Sparplan Plus bezahlt der Arbeitgeber 1%-Punkt höhere Sparbeiträge in allen Altersgruppen. Im Sparplan 45 bezahlt der Arbeitgeber 1%-Punkt höhere Sparbeiträge ab Alter 45. Diese höheren Sparbeiträge werden den versicherten Personen gutgeschrieben.

Bei Invalidität resp. im Todesfall gilt jener Sparplan, welcher bei Invaliditätsbeginn resp. im Todeszeitpunkt gilt.

C) Bearbeitung von Personendaten

Aufgrund des seit 1. September 2023 gültigen Datenschutzgesetzes wurde der Art. 22a Bearbeitung von Personendaten im Vorsorgereglement neu eingefügt. Dieser legt der Umgang der PVO mit Personendaten – inklusive besonders schützenswerte Personendaten, wie z.B. Gesundheitsfragen – fest. Es wird geregelt, an welche Personen resp. Institutionen solche Daten weitergegeben werden. Wie bisher hat der Arbeitgeber keinen Zugriff auf diese Daten.

D) Freiwillige Einlagen (Einkäufe)

Die bundesrechtlichen Einkaufsbeschränkungen sind im Vorsorgereglement übersichtlicher dargestellt. Bezieht eine versicherte Person bereits Altersleistungen, müssen diese bei der Berechnung der Einlagen berücksichtigt, d.h. abgezogen werden. Dies gilt für Renten- und Kapitalleistungen. Diese Regelung galt schon bisher, neu ist sie im Gesetz so vorgesehen.

E) Fragen und Antworten

Wie weiss ich, welcher Sparplan mein Arbeitgeber gewählt hat?

Sie können sich beim Personalwesen Ihres Arbeitgebers erkundigen. Auf dem Vorsorgeausweis ist der Sparplan unter den Personaldaten aufgeführt.

Mein Arbeitgeber rechnet mit dem Sparplan Plus ab. Ich habe die Vorsorgestufe 2 gewählt und zahle freiwillig schon einen Prozentpunkt mehr Beiträge. Zahlt der Arbeitgeber trotzdem noch 1%-Punkt mehr ein?

Ja, die Vorsorgestufe wählt die versicherte Person und das unabhängig davon, mit welchem Sparplan der Arbeitgeber abrechnet. Ein Wechsel der Vorsorgestufe kann jedes Jahr durch die versicherte Person erfolgen. Das Formular für den Wechsel finden Sie hier  und muss jeweils bis am 30. November eingereicht werden.

Obwohl mein Jahresgehalt sich gegenüber 2023 nur leicht verändert hat, ist der maximal mögliche Einkauf höher. Warum?

Ihr Arbeitgeber hat den Sparplan Plus oder 45 gewählt, daher steigen in der Regel die Einkaufsmöglichkeiten oder sie öffnen sich wieder.

Ich bin geschieden und meinem ehemaligen Partner wurden Gelder aus meiner Vorsorge überwiesen. Nun möchte ich einen Einkauf machen, aber gemäss Vorsorgeausweis beträgt der maximal mögliche Einkauf CHF 0.00. Kann ich diesen Scheidungsvorbezug nicht zurückzahlen?

Doch. Der Einkauf darf aber den im Rahmen der Scheidung überwiesenen Betrag nicht übersteigen.

Ich bin neu bei der PVO versichert und habe bereits Altersleistungen bezogen. Nun möchte ich einen Einkauf bei der PVO machen, geht das?

Da Sie bereits Altersleistungen beziehen, bringen Sie keine Austrittsleistung ein. Die PVO muss vom maximal möglichen Einkauf den Wert der Altersleistungen, welche Sie bereits beziehen resp. bezogen haben, berücksichtigen. Sie müssen die entsprechenden Belege beibringen und die PVO prüft die Einkaufsmöglichkeit individuell.

Ich bin 60 Jahre alt und reduziere mein Arbeitspensum. Mein Gehalt ist nun 40% tiefer als vorher. Kann ich nun 20% meines vorhandenen Kapitals bereits beziehen?

Nein, der Teilpensionierungsgrad entspricht der Gehaltsreduktion. In Ihrem Fall sind das 40%. Sie können die Altersleistung in Kapitalform, als Rente oder in einer Mischform beziehen.

Ich habe mich teilpensionieren lassen und reduziere mein Arbeitspensum nochmals. Mein Jahresgehalt halbiert sich nun und beträgt noch CHF 20'000. Kann ich nun einen zweiten Teilpensionierungsschritt machen?

Nein. Ihr Jahresgehalt liegt nun unter der BVG-Eintrittsschwelle (aktuell CHF 22'050) und Sie müssen Ihre ganze Altersleistung beziehen.

Ich reduziere mein Arbeitspensum und mein Jahresgehalt beträgt neu CHF 24'000. Ich habe bereits zwei Teilpensionierungsschritte gemacht und möchte nun nochmals im Umfang meiner Gehaltsreduktion meine Altersleistungen beziehen. Ist das möglich?

Nein. Das Vorsorgereglement sieht maximal drei Schritte vor. Sie können die Altersleistungen erst beziehen, wenn Ihr Jahresgehalt unter die Eintrittsschwelle sinkt oder Sie das reglementarische Rentenalter erreichen.